Das Finanzgericht Münster entschied, dass im Fall der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft das von dieser übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist (Az. 6 K 564/19 G,F).
Eine GmbH & Co. KG, die 2010 durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH entstand, klagte vor dem Finanzgericht Münster. Im Streitfall waren neben der Komplementärin (GmbH) zwei Personengesellschaften als Kommanditistinnen beteiligt. Das beklagte Finanzamt betrachtete einen Teil der Schuldzinsen der Klägerin für das Jahr 2012 als nicht abziehbar gem. § 4 Abs. 4a EStG. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass diese Vorschrift auf mehrstöckige Personengesellschaften nicht gelte. Hilfsweise sollte das bei der Umwandlung übernommene positive Eigenkapital der GmbH als Einlage berücksichtigt werden, sodass keine Überentnahmen vorlägen.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Es ist der Auffassung der Klägerin, nach der § 4 Abs. 4a EStG auf mehrstöckige Personengesellschaften keine Anwendung finde, nicht gefolgt. Die Vorschrift sei betriebsbezogen zu betrachten, sodass die Hinzurechnung für jeden einzelnen Betrieb vorzunehmen sei, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird. Eine betriebsübergreifende Betrachtung bei Konzernen sei nicht zulässig. Allerdings müsse das von der GmbH im Rahmen der Umwandlung übernommene positive Eigenkapital als Einlage bei der Berechnung der Über- bzw. Unterentnahmen berücksichtigt werden. Damit ist das Finanzgericht Münster der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten, wonach bei einem Formwechsel von einer GmbH die Überentnahmen immer 0 Euro betragen.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IV R 10/24).
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