Der Bundesfinanzhof entschied zur versicherungsteuerlichen Behandlung einer stillen Mitversicherung und zur Methode der Berechnung nachzuerhebender Versicherungsteuer (Az. V R 17/22).
§ 2 Abs. 2 VersStG setze die Verpflichtung voraus, Dritten gegenüber für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten. Erforderlich sei die Eingehung einer Verpflichtung gegenüber dem Dritten.
Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung sei nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gelte.
Wenn die Vertragsparteien irrtümlich davon ausgegangen seien, dass die Zahlung eines Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt, sei die Versicherungsteuer nicht in gezahlten Prämien enthalten.
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