Das Amtsgericht München lehnte einen Anspruch auf Ersatz von Rückflugkosten einer vierköpfigen Familie ab, da die Hinderungsgründe des verpassten Boardings nicht nachvollziehbar dargelegt wurden (Az. 172 C 14078/23).
Im Streitfall bewahrte eine Familie ihre Reisepapiere im Hotel des Bruders des Klägers auf und verpasste deswegen ihren vorverlegten Rückflug. Auf dem Schaden bleibt die Familie sitzen, denn das Amtsgericht München meint, es sei ausreichend Zeit geblieben, die Reisepapiere rechtzeitig zu besorgen, auch mit zwei kleinen Kindern. Beim Auschecken an der Hotelrezeption um 12:00 Uhr sei dem Kläger von der Rezeption mitgeteilt worden, dass die Familie auf einen anderen Flug umgebucht worden sei, der statt um 23:20 Uhr bereits um 19:50 Uhr stattfinde und dass der Shuttle-Bus um 16:35 Uhr am Hotel des Klägers abfahre. Nach den Ausführungen des Klägers sei ursprünglich geplant gewesen, den Tag mit der Familie seines Bruders, der in einem anderen Hotel wohnte, zu verbringen. Um die Reisepapiere nicht den ganzen Tag herumtragen zu müssen, seien diese im Safe im Hotel des Bruders aufbewahrt worden. Der Kläger habe zwischen 13 und 15 Uhr seinen Bruder wegen des Hotelschlüssels auf dem Markt gesucht. Danach hätten sie noch Nahrungsmittel für die Kinder besorgen und diese füttern sowie wickeln müssen. Daher hätten sie das eigene Hotel erst um 17:15 Uhr erreicht, der Shuttle-Bus sei aber bereits nicht mehr da gewesen. Daraufhin sei die Familie gegen 17:45 Uhr losgefahren, um die Reiseunterlagen aus dem Hotel des Bruders abzuholen. Nach einer weiteren Taxifahrt sei die Familie erst gegen 19:00 Uhr am Terminal angekommen. Da das Boarding bereits abgeschlossen gewesen sei, habe der Kläger für sich und seine Familie schließlich Ersatztickets für den Rückflug für denselben Abend bei einer anderen Fluggesellschaft für 600 Euro erworben. Mit der Klage forderte der Kläger Ersatz der Kosten für die Rückflugtickets sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das Amtsgericht wies die Klage weitestgehend ab, denn die Ereigniskette, die zum Verpassen geführt habe, sei geprägt von „Unklarheiten“. Es sprach dem Kläger lediglich einen Anspruch auf Minderung in Höhe von 83,20 Euro aufgrund der Verkürzung der Reise durch die Vorverlegung des Rückflugs von ursprünglich 23:20 Uhr auf 19:50 Uhr sowie darauf entfallene vorgerichtliche Anwaltskosten von 90,96 Euro zu.
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