Das Finanzgericht Hamburg hatte über die Verpflichtung der Klägerin zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Dividendenzahlungen im Zusammenhang mit sog. abgesetzten Aktienbeständen zu entscheiden (Az. 6 K 127/23). Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland. Das gezeichnete Kapital der Klägerin ist in Stückaktien mit gleichen Rechten eingeteilt. Die Aktien der Klägerin sind in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der A AG zur Girosammelverwahrung gemäß § 5 DepotG hinterlegt ist. In der Regel übernimmt A die Dividendenregulierung für Dividendenzahlungen der Klägerin.
Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 EStG scheide bei Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die zur Sammelverwahrung durch eine inländische Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden (sog. girosammelverwahrte Aktien) trotz Vorlage einer Dauerüberzahlerbescheinigung auch dann aus, wenn es sich um sog. abgesetzte Bestände handele.
Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG aus “girosammelverwahrten Aktien” seien für die Zwecke des § 44a Abs. 5 EStG auch dann nicht wie Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu behandeln, wenn es sich um “abgesetzte Bestände” handele. Die Klägerin sei hier zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug liegen nicht vor.
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