Das Finanzgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob gesonderte Feststellungen nach § 2a EStG a. F. (in der Fassung vom 16.04.1997) zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1996 bis 1998 zu erlassen waren (Az. 1 K 720/22). Die Klägerin ist eine im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinenelementen.
Die Art, die Herkunft, der Umfang und die zeitliche Zuordnung der Verluste sei im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zu klären und abschließend zu entscheiden. Im nachfolgenden Verfahren zur Körperschaftsteuer komme es dann darauf an, ob die Körperschaft die Möglichkeit des § 2a Abs. 3 EStG a. F. ergreife, d. h. ob sie einen Antrag auf Abzug der Verluste stelle oder andere Betriebsstätten in diesem Staat mit positiven Einkünften unterhalte, die zu einer Saldierung führen würden.
Eine gesonderte Feststellung gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO könne auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei. Gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO sei hierauf im Feststellungsbescheid hinzuweisen.
Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung habe abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen sei. Eine eigenständige Erklärung oder ein Formularvordruck hinsichtlich der gesonderten Feststellung nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a. F. sei nicht vorgesehen, da sich die Feststellungen in der Regel aus anderen Feststellungs- oder Steuerbescheiden ergeben.
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