Der Ausschluss der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in den Fällen, in denen der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient, greift ein, wenn der Grundbesitz des Steuerpflichtigen teilweise der Tätigkeit einer Gesellschaft dient, an der auch Gesellschafter des Steuerpflichtigen beteiligt sind und diese Gesellschaft mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 14 V 508/24).
Der fortlaufende Betrieb einer Photovoltaikanlage stelle eine selbstständige nachhaltige Betätigung im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG dar, da es nicht nur auf die einmalige Errichtung der Photovoltaikanlage ankomme, sondern darauf, dass über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren die Anlage zur Stromerzeugung genutzt und der Strom an den Netzbetreiber veräußert werde und es sich dabei um eine Dauertätigkeit handele, die zu einer ständigen Erwerbsquelle führe.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liege vor, wenn die Erzeugung und Zurverfügungstellung von Strom mittels einer Photovoltaikanlage dem Netzbetreiber als Marktteilnehmer gegen Entgelt angeboten werde. Mit einer derartigen Betätigung werde der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten. Die Finanzbehörde habe hier daher die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht versagt.
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