Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag, die erlaubt, gekündigte Mitarbeitende ohne besonderen Grund bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlt freizustellen, ist unwirksam. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG-Az. 5 AZR 108/25).
Solche Standardklauseln würden Beschäftigte unangemessen benachteiligen. Arbeitnehmer hätten ein grundrechtlich geschütztes Interesse, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt zu werden. Dieses Interesse sei in der Regel wichtiger als das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung.
Im konkreten Fall verlor der Mitarbeiter durch die Freistellung auch seinen privat nutzbaren Dienstwagen, denn der Arbeitgeber verlangte diesen zurück. Dem kam der Mann zwar nach, klagte jedoch auf Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i. H. v. monatlich 510 Euro brutto. Er machte geltend, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt.
Das BAG erklärte die Freistellungsklausel zwar für unwirksam, ließ aber offen, ob die Freistellung aus anderen Gründen trotzdem zulässig war. Das muss das Landesarbeitsgericht nun erneut prüfen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Steuerberaterin Beatrix Riedinger
Friedrichstr. 116
76456 Kuppenheim
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge
(DStV e. V.)
Tel. 07222 - 50 1 60 10
Fax 07222 - 50 1 60 12
info@steuerkanzlei-riedinger.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.